Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der Firma Pool Personalmanagement Roman Sosna Einzelunternehmen (im Folgenden „Anbieter“) und ihren Kunden (im Folgenden „Entleiher“ bzw. „Kunden“) abgeschlossenen Verträge im Bereich der Hotellerie, einschließlich Personalvermittlung und Personalüberlassung. Abweichende AGB des Entleihers, die vom Anbieter nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für den Anbieter unverbindlich, auch wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Personalvermittlung: Der Anbieter verpflichtet sich, geeignete Kandidaten für offene Stellen im Bereich Hotellerie zu suchen, zu finden und an den Entleiher zu vermitteln.
(2) Personalüberlassung: Der Anbieter kann temporäres Personal an den Entleiher überlassen. Die Bedingungen hierfür werden in einem separaten Überlassungsvertrag geregelt.
(3) Dienstleistungsverträge: Der Anbieter erbringt diverse Dienstleistungen gemäß den mit dem Entleiher vereinbarten Dienstleistungsverträgen.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages

(1) Angebot und Annahme: Ein Vertrag kommt zustande, indem der Kunde ein schriftliches Angebot des Anbieters annimmt oder der Anbieter eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung erstellt.
(2) Schriftform: Alle Verträge, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 4 Pflichten des Anbieters

(1) Auswahl geeigneter Kandidaten: Der Anbieter verpflichtet sich, sorgfältig geeignete Kandidaten für die offenen Stellen des Entleihers auszuwählen.
(2) Überlassung von Personal: Bei Personalüberlassung stellt der Anbieter sicher, dass das überlassene Personal über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.
(3) Vertraulichkeit: Der Anbieter verpflichtet sich, alle ihm vom Entleiher zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln und nur zum Zweck der Vertragsdurchführung zu verwenden.

§ 5 Pflichten des Entleihers

(1) Bereitstellung von Informationen: Der Entleiher stellt dem Anbieter alle notwendigen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Vermittlung und Überlassung des
Personals erforderlich sind.
(2) Vergütung: Der Entleiher verpflichtet sich zur fristgerechten Zahlung der vereinbarten
Vergütung.
(3) Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen: Der Entleiher verpflichtet sich, alle einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere arbeitsrechtliche Vorschriften, einzuhalten.

§ 6 Arbeitssicherheit

(1) Die Arbeitnehmer des Anbieters sind versichert.
(2) Der Entleiher ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Arbeitnehmer des Anbieters zur Verfügung zu stellen sowie die Arbeitnehmer des Anbieters vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen.
(3) In Fällen, in denen die Arbeitnehmer des Anbieters wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können, haftet der Entleiher gegenüber dem Anbieter für den dadurch entstandenen Schaden.
(4) Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser und der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und hat die entsprechenden Arbeiten solange zu unterbrechen, bis die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften am Tätigkeitsort gewährleistet ist.
(5) Arbeitsunfälle sind dem Anbieter und der Krankenkasse des Entleihers mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher an die für seinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden.

§ 7 Haftung

(1) Der Anbieter haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Arbeitnehmer zur vereinbarten Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(2) Eine Haftung des Anbieters für Schäden, die durch die Arbeitnehmer des Anbieters verursacht werden, sowie für Schlechtleistungen, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Folge- und indirekte Schäden wird nicht gehaftet. Arbeitnehmer des Anbieters sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

§ 8 Kündigung des Dienstleistungsvertrages

(1) Der Dienstleistungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 21 Werktagen gekündigt werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter des Anbieters bzw. des Entleihers abzugeben. Der Arbeitnehmer des Anbieters ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren.
(3) Zur außerordentlichen Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch den Anbieter berechtigen insbesondere: die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher, die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers, Zahlungsverzug des Entleihers gegenüber dem Anbieter, sittenwidrige Abwerbung der Arbeitnehmer des Anbieters sowie Fälle, in denen die Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist.

§ 9 Rechnungslegung und Verzug

(1) Stundennachweise sind vom Entleiher auftragsbezogen rechtsverbindlich gegenüber dem Anbieter und dem Arbeitnehmer des Anbieters zu bestätigen.
(2) Alle Rechnungen des Anbieters sind sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug fällig, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
(3) Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(4) Der Entleiher gerät spätestens 7 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Anbieter vorbehalten.
(6) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblich nicht anerkannter Gegenansprüche des Entleihers sowie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen ist nicht zulässig.
(7) Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital beginnend mit der ältesten Schuld.
(8) Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung oder Liquidation des Entleihers entbinden den Anbieter von der Leistungsverpflichtung.
(9) Stellt der Entleiher innerhalb des ersten Überlassungstages fest, dass ein Arbeitnehmer des Anbieters für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet ist und besteht er auf Austausch des Arbeitnehmers, wird der Anbieter dem Entleiher diesen Arbeitstag sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnen.

§ 10 Vermittlungsprovision

(1) Geht der Entleiher mit einem Arbeitnehmer des Anbieters während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses / Dienstleistungsauftrages oder nach einem Überlassungsverhältnis innerhalb eines Jahres ein Arbeitsverhältnis ein, so ist der Anbieter dazu berechtigt, ein Vermittlungshonorar von 3 Bruttomonatsgehältern des vermittelten Arbeitnehmers zu berechnen.
(2) Das jeweilige Honorar ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer des Anbieters fällig. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Anbieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Entleiher und Kandidaten ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der DSGVO.
(2) Der Entleiher willigt in die Verarbeitung seiner Daten ein, soweit dies für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
(3) Der Entleiher hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten gemäß den Datenschutzgesetzen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ergänzungen, Nebenabreden sowie alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(3) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche zulässige treten, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt.
(4) Vertragsstrafen bei unerlaubtem Abwerben von Mitarbeitern: Bei unerlaubtem Abwerben von Mitarbeitern des Anbieters durch den Entleiher während oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 3 Brutto Gehältern fällig.